E. Gensberger GmbH

Ihr Profi in Sachen Komplettsanierung und Fliesenverlegung für Privat oder Gewerblich in Eching bei München.

Unsere AGB's

Verkaufs-, Lieferungs- und Zahlungsbedingungen für Fliesen

Unsere sämtlichen Verkäufen, auch den zukünftigen, liegen nachstehende Bedingungen zugrunde.

1. Gültigkeit der Bedingungen und des Angebotes

Für unsere Lieferungen gelten, sofern schriftlich nichts anderes vereinbart ist, die nachstehenden Bedingungen. Anderslautende Bedingungen gelten nur, wenn sie von uns ausdrücklich schriftlich anerkannt sind. Die Annahme unserer Leistung gilt als Anerkennung unserer Bedingungen auch dann, wenn der Besteller unsere Lieferung mit abweichenden Bedingungen bestätigt hat.

Unsere Angebote sind freibleibend. Alle Erklärungen des Käufers sind erst dann für uns verbindlich, wenn wir sie schriftlich bestätigt haben.

Aufgrund der Bestellung des Käufers kommt ein Kaufvertrag zwischen ihm und uns nur dann zustande, wenn wir diese Bestellung schriftlich bestätigt haben.

Sofern die Bedingungen unserer Vorlieferer beigefügt sind, gelten auch diese.

Für angebotene Lagerware behalten wir uns Zwischenverkauf vor.

2. Versand

Als Leistungsort für die Lieferung gilt auch bei Stellung von Frankopreisen die jeweilige Verladestelle. Die Ware reist stets auf Rechnung und Gefahr des Käufers. Bei Lieferung ab Werk gilt die Verladung dort als Zeitpunkt des Gefahrüberganges. Eine Transportversicherung erfolgt nur auf Verlangen und Kosten des Käufers. Für die Berechnung ist das auf der Verladestelle festgestellte Gewicht, Volumen bzw. die Stückzahl je nach Abschlußbedingungen maßgebend. Alle Bahnsendungen erfolgen in Eisenbahnwagen mit der Tragfähigkeit, wie sie gestellt werden, wobei die volle Ausnutzung des Ladegewichts und der Ladefähigkeit ohne Verpflichtung für uns vorbehalten bleibt.

3. Preise

Erfolgt zwischen der Abgabe des Angebots oder der Annahme des Auftrags und seiner Ausführung eine Erhöhung des Schiffs-, Bahn- oder Lkw- Frachten, der Umschlagsätze, der Löhne, der Gestehungs- oder Vorkosten, der Steuern, Zölle und sonstigen Abgaben, sind wir berechtigt, die Lieferung und Arbeitsausführung zu den am Tage der Ausführung gültigen Preisen vorzunehmen.

Frachtangaben sind stets unverbindlich. Stellung von Frankopreisen verpflichtet uns nicht zur Vorlage der Fracht.

4. Lieferung und Abnahme

Höhere Gewalt, Betriebsstörungen, Mangel an Arbeitskräften, Wagen- und Kohlemangel, Streiks und Aussperrungen, gleichgültig aus welchem Grunde, Verkehrsstörungen oder –beschränkungen, öffentliche Unruhen, Krieg, Mobilmachung und andere unabwendbare Ereignisse, die bei uns oder unseren Vorlieferern eintreten, sowie von uns unverschuldetes Unvermögen zur Lieferung befreien uns im Umfang und für die Dauer ihrer Auswirkung von der Lieferpflicht und Arbeitsausführung. Zur Leistung von Schadenersatz oder zur Nachlieferung sind wir in keinem Fall verpflichtet.

Bei nachträglichem Widerruf oder nachträglicher Änderung der Erteilten Versandverfügung behalten wir uns den Zwischenversand vor.

5. Beanstandungen

Beanstandungen und Einwendungen aller Art sowohl hinsichtlich der Menge als auch der Beschaffenheit sind nur rechtswirksam, wenn sie sofort nach Eintreffen der Ware und vor ihrer Verarbeitung uns gegenüber schriftlich geltend gemacht werden; andernfalls gilt die Ware als abgenommen, es sei denn, es handelt sich um nicht erkennbare Mängel. Bei Fliesen III. Sortierung entfällt jegliches Reklamationsrecht. Fliesenreste werden nicht zurückgenommen.

Unter Ausschluß sonstiger Ansprüche wird nach unserer Wahl nur eine Wertminderung vergütet oder ein Ersatz der mangelhaften Ware vorgenommen. Bemängelte Ware ist vom Käufer bis zur endgültigen Klärung sachgemäß einzulagern. Infolge der Besonderheit der keramischen Fertigung wird bei Fliesen eine Gewähr, das die Lieferungen in der Farbe völlig gleichmäßig ausfallen und mit vorgelegten Handmuster genau übereinstimmen, nicht übernommen. Kleine Abweichungen in der Größe und Stärke der Fliesen bleiben vorbehalten. Auftretende Glasurrisse sind kein Grund zur Beanstandung. Die Geschäftsbedingungen unserer jeweiligen Vorlieferanten, die wir als bekannt voraussetzen, andernfalls der Käufer sie anfordern muß, gelten insoweit, als sie eine Gewährleistung darüber hinaus einschränken.

6. Zahlungsbedingungen

Unsere Rechnungen sind, sofern nichts anderes vereinbart, sofort nach Erhalt ohne Abzug zahlbar.

Alle Zahlungen des Schuldners werden auf die älteste Forderung im Kontokorrentverhältnis verrechnet. Bei der Überschreitung der Zahlungsfrist kommen, ohne das es einer besonderen Inverzugsetzung bedarf, vom Fälligkeitstage ab Verzugszinsen mindestens in Höhe des jeweiligen Satzes der Großbanken für Kontokorrentkredite sowie alle durch die Zahlungserinnerung entstehenden Kosten in Anrechnung.

Soweit Teillieferungen in Betracht kommen, berechtigt nicht fristgemäße Bezahlung zur Verweigerung der aus dem Auftrag noch zu liefernden Mengen ohne Schadensersatzpflicht. Bei Zahlungsverzug sind alle noch offen stehenden Forderungen fällig. Die vorstehenden Rechte erlösche auch dann nicht, wenn in vorangegangenen Fällen Stundung gewährt worden ist.

Bei Verschlechterung der Zahlungsverhältnisse und Zahlungseinstellung des Käufers sowie bei Antrag auf Eröffnung des Vergleichs- oder Konkursverfahrens über das Vermögen des Käufers ist die Kaufpreisforderung sofort fällig, ohne Rücksicht auf die Laufzeit hereingenommener Wechsel. Zugleich gelten alle vorgesehene Rabatte, Bonifikation en usw. als verfallen, so dass der Käufer die in Rechnung gestellten Bruttopreise zu zahlen hat.

Eine Aufrechnungs- und Zurückbehaltungsrecht des Käufers ist ausgeschlossen.

Der Käufer erklärt sich damit einverstanden, dass wir gegen seine Verpflichtungen oder Ansprüche solche Ansprüche oder Verpflichtungen aufrechnen, die er gegenüber Firmen hat, mit denen unsererseits über eine Beteiligung ein Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaftsverhältnis oder ein ähnliches Verhältnis besteht. Dies gilt auch dann, wenn von einer Seite Barzahlung und von der anderen Seite Zahlung in Akzepten oder Kundenwechseln vereinbart ist und die Fälligkeiten der gegenseitigen Ansprüche verschieden sind. Die Aufrechnung gilt als erfolgt, ohne dass es dazu noch einer ausdrücklichen Erklärung bedarf.

Uns gegebene Sicherheiten, auch solche dinglicher Art, dienen auch zur Sicherung und Befriedigung aller Forderungen, die Firmen, mit denen unsererseits ein im vorhergehenden Absatz angegebenes Verwandtschaftsverhältnis besteht, gegen den Käufer haben.

7. Vertreter

Unsere Vertreter und im Außendienst tätige Angestellte sind ohne besondere schriftliche Vollmacht zur Zahlungsannahme nicht berechtigt. Von ihnen aufgenommene Bestellungen und gemachte Zusagen über besondere Vertragsbedingungen erlangen erst durch unsere schriftliche Bestätigung Gültigkeit.

8. Eigentumsvorbehalt

a) Die von uns gelieferten Waren bleiben bis zur vollständigen Tilgung unserer sämtlichen Forderungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde – bei Zahlung durch Scheck oder Wechsel bis zu deren Einlösung – unser Eigentum, auch wenn der Kaufpreis für besonders bezeichnete Lieferungen bezahlt ist. Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigentum als Sicherung für unsere Saldoforderung.

b) Der Käufer hat unsere Vorbehaltsware besonders zu lagern und deutlich zu kennzeichnen. Er darf unser Eigentum nur im gewöhnlichen Geschäftsverkehr und nur, solange er seine Zahlungsverpflichtungen eingehalten hat, veräußern. Die Verpfändung und Sicherheitsübereignung ist nicht gestattet. Zur Währung der Unterscheidbarkeit dürfen unsere Lieferungen nur mit gesonderter Rechnung weitergegeben werden.

c) Für den Fall der Veräußerung und Verarbeitung tritt uns der Käufer zur Sicherung aller unserer Ansprüche schon jetzt seine ihm gegen seine Abnehmer zustehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware, die sich nach unseren Rechnungsbeträgen bestimmt, zuzüglich 20% dieses Betrages ab, ohne das einer weiteren Abtretungserklärung bedarf. Auf Verlangen des Käufers sind wir verpflichtet, die Sicherung insoweit freizugeben, als ihr Wert die zu sichernden Forderungen um mehr als 20% übersteigt.

Für den Fall, dass der Käufer durch Verarbeitung, Vermischung, Vermengung oder Verbindung an den von uns vorbehaltenen Waren Eigentum bzw. Miteigentum erwirbt, überträgt er uns zur Sicherung unserer Forderungen schon jetzt das Eigentum bzw. Miteigentum an den neu entstandenen Sachen mit der gleichzeitigen Vereinbarung, dass der Käufer diese Sachen für uns ordnungsgemäß verwahrt, wobei wir das Miteigentum an der neu entstandenen Sache zu einem Anteil erwerben, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der von uns gelieferten Ware zu dem Wert der entstandenen Sache ergibt. Etwa an der Stelle der von uns gelieferten Sachen tretende Forderungen gegen Dritte tritt der Käufer im voraus an uns ab. Im übrigen gilt Abs. 1 entsprechend.

Auf Verlangen ist der Käufer verpflichtet, uns seine Forderungen gegen Dritte einzeln nachzuweisen und den Nacherwerbern die erfolgte Abtretung bekanntzugeben mit der Aufforderung, bis zur Höhe unserer Forderungen ausschließlich an uns zu bezahlen. Wir sind jederzeit berechtigt, die Nacherwerber von der Abtretung zu benachrichtigen und selbst die Einziehung der Forderungen vorzunehmen.

Der Käufer ist zu einer anderweitigen Abtretung nicht befugt. Er ist berechtigt, diese Forderung solange einzuziehen, als er seine Zahlungsverpflichtungen auch Dritten gegenüber erfüllt. Von Pfändungen und anderweitigem Zugriff Dritter, durch welche unsere Sachen oder Rechte betroffen werden, hat uns der Käufer unverzüglich zu benachrichtigen.

d) Nehmen wir auf Grund unseres Eigentumsvorbehaltes die gelieferten Waren zurück, so gilt diese Rücknahme im Zweifel als Rücktritt vom Vertrag.

e) Wir sind berechtigt, für ordnungsgemäße Erfüllung der Verbindlichkeiten des Käufers Sicherheiten in ausreichender Höhe und in einer von uns genügenden Form, auch in Gestalt eines Faustpfandes, zu fordern.

f) Der an den von uns gelieferten Waren vereinbarte Eigentumsvorbehalt gilt so lange, bis der Käufer auch alle Forderungen bezahlt hat, die einer Mutter-, Tochter- oder Schwestergesellschaft von uns gegen ihn zustehen.

9. Erfüllungsort und Gerichtsstand

Erfüllungsort und Gerichtsstand, auch in Wechsel- und Schecksachen, ist der Sitz des Verkäufers.

Die Unwirksamkeit eines Teiles dieser Bedingungen, gleichgültig aus welchem Rechtsgrunde, lässt die Wirksamkeit der übrigen Vereinbarungen unberührt